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   BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86   

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BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86 (https://dejure.org/1988,1109)
BGH, Entscheidung vom 09.11.1988 - IVb ZB 161/86 (https://dejure.org/1988,1109)
BGH, Entscheidung vom 09. November 1988 - IVb ZB 161/86 (https://dejure.org/1988,1109)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Kürzung - Wirtschaftliche Eigenständigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587c
    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 134
  • FamRZ 1989, 491
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 60/85

    Begriff der groben Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    auch FamRZ 1987, 923 m. w. N.

    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 = FamRZ 1981, 130, 132; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51) - während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 60/85 = FamRZ 1987, 923 m.w.N.; vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR aaO grobe Unbilligkeit 3).

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85

    Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 = FamRZ 1981, 130, 132; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51) - während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 60/85 = FamRZ 1987, 923 m.w.N.; vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR aaO grobe Unbilligkeit 3).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    Es ist zwar in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen (vgl. BGHZ 74, 38, 84), wobei das Ergebnis dieser Prüfung einer rechtlichen Kontrolle unterliegt (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 = FamRZ 1983, 1217, 1218).
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80

    Berücksichtigung erworbenen Vermögens

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 = FamRZ 1981, 130, 132; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51) - während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 60/85 = FamRZ 1987, 923 m.w.N.; vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR aaO grobe Unbilligkeit 3).
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    Dieses erhält damit zugleich Gelegenheit, der - bisher nicht hinreichend gewürdigten - Behauptung der Ehefrau nachzugehen, daß sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu einer Erwerbstätigkeit in dem bisherigen Umfang und dementsprechend nicht mehr zu einer nennenswerten Aufstockung ihrer Altersversorgung in der Lage sein werde (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 = FamRZ 1981, 756, 757).
  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 = FamRZ 1982, 258 und vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 = FamRZ 1982, 909, 910).
  • BGH, 06.05.1982 - IVb ZB 550/80

    Einbeziehung von Versorgungsansprüchen aufgrund eines Leibgedinges in den

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 = FamRZ 1982, 258 und vom 6. Mai 1982 - IVb ZB 550/80 = FamRZ 1982, 909, 910).
  • BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 807/81

    Prüfungskompetenz des weiteren Beschwerdegerichts

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    Es ist zwar in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung, ob die tatsächlichen Verhältnisse die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig erscheinen lassen (vgl. BGHZ 74, 38, 84), wobei das Ergebnis dieser Prüfung einer rechtlichen Kontrolle unterliegt (Senatsbeschluß vom 5. Oktober 1983 - IVb ZB 807/81 = FamRZ 1983, 1217, 1218).
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 112/84

    Voraussetzungen eines Härtefalls

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 = FamRZ 1981, 130, 132; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51) - während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 60/85 = FamRZ 1987, 923 m.w.N.; vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR aaO grobe Unbilligkeit 3).
  • BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85

    Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum

    Auszug aus BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86
    Eine Kürzung des Versorgungsausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat - oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 = FamRZ 1981, 130, 132; vgl. auch Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51) - während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 60/85 = FamRZ 1987, 923 m.w.N.; vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 112/84 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 3; vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR aaO grobe Unbilligkeit 3).
  • BGH, 13.01.1999 - XII ZB 148/95

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit eines

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine Anwendung der Härteklausel in Betracht, wenn es eines Versorgungsausgleichs deshalb nicht bedarf, weil der Berechtigte über ausreichendes anderweitiges Vermögen aus Grundbesitz oder Kapital verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist, wenn also die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen würde (Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - FamRZ 1989, 491, 492 m.N.).
  • OLG Rostock, 05.06.2009 - 11 UF 126/06

    Versorgungsausgleich: Ausschluss wegen Unbilligkeit

    Eine unbillige Härte i. S. d. § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, FamRZ 2006, 769; FamRZ 2005, 1238; FPR 2002, 86; FamRZ 1989, 491).

    Ein Härtegrund kann aber dann vorliegen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist, es mithin zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht kommen würde (vgl. BGH, FamRZ 2006, 696, 701; FamRZ 2005, 1238; FamRZ 1999, 714, 715; FamRZ 1989, 491, 492).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2003 - 5 UF 156/97

    Beamtenversorgung, Ruhegehaltssatz, Reform; Beamtenversorgung, Weihnachtsgeld,

    Die Antragstellerin ist nicht durch Vermögen für ihr Alter ausreichend gesichert, so dass es grob unbillig wäre, die Versorgung des Antragstellers zu kürzen, der Zweck des Versorgungsausgleichs, für beide Ehegatten nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Altersversicherung zu legen und dadurch auch dem bedürftigen Teil zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit zu verhelfen, wird nicht verfehlt (vgl. dazu BGH FamRZ 1981, 130, 132; 1989, 491; OLG Hamm FamRZ 1988, 627).

    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleiches seinem Grundgedanken, für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Versorgung zu legen und dadurch auch dem sozialschwächeren Teil zur wirtschaftlicher Selbstständigkeit zu verhelfen, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH FamRZ 1989, 491).

  • BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92

    Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung

    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - aufgrund besonderer Verhältnisse in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - BGHR BGB § 1587 c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftliche 4 m.w.N.).

    Dazu reicht es jedoch nicht aus, daß der Ausgleichsberechtigte (geringfügig wirtschaftlich besser dasteht. Eine Kürzung des Ausgleichs unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Ungleichgewichts kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat oder etwa über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 = FamRZ 1987, 49, 51), während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - aaO. m.w.N.).

  • OLG Celle, 27.08.1992 - 18 UF 81/92

    Berechnung des Versorgungsausgleichs

    Dazu sei jedoch zunächst vorausgeschickt, daß es sich dabei um Ausnahmetatbestände handelt, die nur eingreifen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken widersprechen würde, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beizutragen, vielmehr zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten führen würde (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1979, 477, 482; BGH, FamRZ 1982, 258, 259; 1987, 922, 923); nicht reicht etwa allein aus, daß der Berechtigte wirtschaftlich besser dasteht als der Ausgleichsverpflichtete (BGH, FamRZ 1989, 491, 492; vgl. ferner dazu ergänzend Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 2. Aufl., § 1587 h Rz. 1; Soergel/Vorwerk, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rz. 9).

    Aber auch dann kommt eine Kürzung nur in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Anrechte dringend angewiesen ist (vgl. dazu etwa aus letzter Zeit BGH, FamRZ 1987, 923; 1987, 255; 1989, 491, 492).

  • BGH, 20.01.1993 - XII ZB 59/90

    Kein Versorgungsausgleich für Rechte aus Altenteil

    Eine Kürzung oder ein Ausschluß des Ausgleichs kommt vielmehr erst in Betracht, wenn der Berechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat oder über nicht ausgleichspflichtiges Grund- oder Kapitalvermögen verfügt, während der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen ist (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 9. November 1988 - IVb ZB 161/86 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1 Auswirkungen, wirtschaftl. 4 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 14.12.2000 - 15 UF 54/00

    Realteilung von Ansprüchen aus einer Berufungsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Von der Härteregelung ist nur Gebrauch zu machen, wenn die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Grundgedanken - für beide Eheleute nach der Scheidung den Grundstock zu einer eigenständigen Altersversicherung zu legen und dadurch auch dem sozial schwächeren Teil zur wirtschaftlichen Selbständigkeit zu verhelfen - aufgrund besonderer Verhältnisse in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 1989, 491 ; 1995, 413).
  • BGH, 06.03.1991 - XII ZB 88/90

    Aufhebung eines Beschlusses durch das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde -

    Hierzu weist der Senat auf seine Beschlüsse vom 9. November 1988 (IVb ZB 161/86 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, Auswirkungen, wirtschaftliche 4 = FamRZ 1989, 491) und vom 23. September 1987 (IVb ZB 115/84 - BGHR a.a.O. Grobe Unbilligkeit 4 = FamRZ 1988, 47) hin.
  • OLG Frankfurt, 27.03.2003 - 3 UF 277/02

    Aufhebung und Zurückverweisung, FGG-Sachen; Verbund, Anfechtung, Verwirkung, VA

    Hierfür sind die für die Beurteilung nach § 1587 c Nr. 1 BGB maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzuklären und festzustellen (BGH FamRZ 1989, 491).
  • OLG Köln, 22.12.2005 - 25 UF 135/05
    § 1587c Nr. 1 BGB setzt voraus, dass die Inanspruchnahme der Antragstellerin als Verpflichtete unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre (BGH NJW-RR 1989, 134) und damit die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2004, XII ZB 27/99, FamRZ 2004, 862, 863; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl. 2005, § 1587c Rn 6 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 11.11.2004 - 4 UF 127/04

    Streit um die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen für einen

  • OLG Celle, 12.11.1991 - 18 UF 87/91

    Auwirkung von falscher oder unvollständiger Information über finanziellen

  • OLG Karlsruhe, 03.03.2003 - 16 UF 213/02

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund von

  • OLG Frankfurt, 07.01.2000 - 6 UF 189/99
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